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Lipödem: Private KV muss OP-Kosten nur teilweise erstatten


Bild: Frank Molter/dpa/dpa-tmn

Frankfurt am Main/Berlin (dpa/tmn). Ein Lipödem ist eine chronische Fettverteilungsstörung, bei der sich krankhaft Fettgewebe vor allem an Armen und Beinen vermehrt. Die Erkrankung geht häufig mit Schmerzen, Druckempfindlichkeit und Bewegungseinschränkungen einher. Sie kann unter anderem operativ behandelt werden. Ist eine Fettabsaugung medizinisch notwendig, muss eine private Krankenversicherung die Behandlungskosten grundsätzlich erstatten. Sie muss aber nicht jede Rechnung vollständig bezahlen. Das gilt auch dann, wenn neben der Liposuktion eine weitere notwendige Operation erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 13. Februar 2026 (AZ: 3 U 99/25) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Im konkreten Fall litt die Klägerin an einem Lipödem und ließ sich deshalb Ende April 2021 in einer Privatklinik behandeln. Dort wurde im Rahmen einer Liposuktion krankhaft vermehrtes Fettgewebe operativ abgesaugt. Nach der Fettabsaugung wurde an beiden Oberarmen überschüssige Haut entfernt und gestrafft. Für die Operationen und die Narkose stellte die Klinik insgesamt 9.780,93 Euro in Rechnung. Die private Krankenversicherung erstattete zunächst 1.344,25 Euro. Die Patientin verlangte gerichtlich die Übernahme der restlichen Kosten. Nachdem das Landgericht ihr nur einen geringen weiteren Betrag zugesprochen hatte, legte sie Berufung ein.

Medizinisch notwendig, aber... 

Das Oberlandesgericht entschied, dass sowohl die Liposuktion als auch die anschließende Hautstraffung medizinisch notwendige Heilbehandlungen waren. Die Versicherung müsse daher weitere 1.376,86 Euro zahlen. Einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Klinikrechnung habe die Patientin aber nicht. 

Die Begründung: Für die Erstattung seien die Vorgaben der Gebührenordnung für Ärzte maßgeblich. Bestimmte Leistungen dürften nur in dem dort vorgesehenen Umfang berechnet werden, befand das Gericht. Auch besonders hohe Steigerungsfaktoren aus der Honorarvereinbarung zwischen Patientin und Klinik seien nicht vollständig erstattungsfähig. Deshalb wurden Teile der Rechnungen gekürzt.

Die Entscheidung zeige, dass privat Krankenversicherte zwischen der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung und deren Abrechnung unterscheiden müssen, kommentiert der Deutsche Anwalt-Verein.

Neuregelung für Kassenpatienten

Für Kassenpatientinnen gilt seit dem 1. Juli 2026, dass Liposuktionen bei Lipödem unabhängig vom Stadium als vertragsärztliche Leistung abgerechnet werden können. 

Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Unter anderem muss eine sechsmonatige konservative Behandlung ohne ausreichende Linderung erfolgt sein; außerdem gelten Vorgaben zu Diagnose, Gewichtsverlauf, BMI und ärztlicher Qualifikation. 

Zuvor war die Fettabsaugung nur bei einem Lipödem im Stadium III und als befristete Ausnahmeregelung eine Kassenleistung.


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(05.10.2026)